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unterstützend und anerkennend

Pflegefinanzierung

Die Restfinanzierung von Pflegeleistungen, d.h. die Übernahme der nach Abzug der Beiträge der Krankenversicherer und der leistungsbeziehenden Person verbleibenden Kosten, wird durch die Kantone geregelt (Art. 25a Abs. 5 KVG).

Im Kanton Zürich trägt die Gemeinde, in welcher die leistungsbeziehende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat, die Restkosten (§ 9 Abs. 4 Pflegegesetz). Im Falle von stationären Pflegeleistungen sind die Gemeindebeiträge dabei von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (§ 9 Abs. 5 Pflegegesetz).

Gesundheit & Umwelt
Pflege und Pflegeheim, Wohnen und Umziehen

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