Bild
Bild

unterstützend und anerkennend

Pflegefinanzierung

Die Restfinanzierung von Pflegeleistungen, d.h. die Übernahme der nach Abzug der Beiträge der Krankenversicherer und der leistungsbeziehenden Person verbleibenden Kosten, wird durch die Kantone geregelt (Art. 25a Abs. 5 KVG).

Im Kanton Zürich trägt die Gemeinde, in welcher die leistungsbeziehende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat, die Restkosten (§ 9 Abs. 4 Pflegegesetz). Im Falle von stationären Pflegeleistungen sind die Gemeindebeiträge dabei von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (§ 9 Abs. 5 Pflegegesetz).

Gesundheit
Pflege und Pflegeheim, Wohnen und Umziehen

Das könnte Sie interessieren

Passend zum Thema finden Sie hier noch weitere nützliche Informationen. Falls Ihnen ein Thema fehlt, schreiben Sie uns Ihr Anliegen. Viel Spass beim Weiterlesen.

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen