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unterstützend und anerkennend

Datensperre Steuerregister

Gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) können Steuerpflichtige ihre Daten im Steuerregister der Gemeinde Rickenbach jederzeit sperren lassen.

Steuerausweise gemäss § 122 des Steuergesetzes (StG) können ungeachtet einer Datensperre ausgestellt werden, sofern die gesuchstellende Person dem Gemeindesteueramt glaubhaft macht, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen behindert wird.

Die Kriterien zur Beurteilung von berechtigten Anfragen finden sich in der entsprechenden Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister.

Das Gesuch um Ausstellung des Steuerausweises wird dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme unterbreitet (§ 122 Abs. 3 StG).

Steueramt
Gemeindesteuern

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