Möchte eine visumspflichtige Person ausländischer Nationalität als Besucher/in, Tourist/in oder für geschäftliche Besprechungen in die Schweiz einreisen, muss er/sie vor der Einreise in die Schweiz bei der für sein/ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Konsulat oder Botschaft) ein Visum beantragen.
Nach der Prüfung des persönlichen Visumsgesprächs des Antragstellers oder der Antragstellerin entscheidet die schweizerische Auslandvertretung, ob die antragstellende Person vorerst eine Verpflichtungserklärung beizubringen hat.
Sofern die schweizerische Auslandvertretung eine Verpflichtungserklärung verlangt, wird dem ausländischen Antragsteller bzw. der ausländischen Antragstellerin das Formular „Verpflichtungserklärung“ ausgehändigt. Die antragstellende Person ergänzt das Formular (Rubrik 1) und leitet dieses an den/die Garant/in in der Schweiz weiter. Die Verpflichtungserklärung darf weder fotokopiert noch textlich verändert werden. Abgeänderte Verpflichtungserklärungen sind ungültig.
Der Garant bzw. die Garantin reicht das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular (Rubrik 2) bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes ein. Diese überprüft die eingereichten Unterlagen (Bankbelege, Lohnausweise, Betreibungsregisterauszüge, Reiseversicherung) und gibt ihre Stellungnahme ab. Anschliessend wird die Verpflichtungserklärung an das Migrationsamt des Kantons Zürich weitergeleitet.
Die Schweizer Auslandvertretung entscheidet schliesslich über die Erteilung des beantragten Visums.
Die finanziellen Mittel Garantierender müssen ausreichend sein, um die Garantieverpflichtung CHF 30'000.00 jederzeit erfüllen zu können.
Gebühr
- Gemeindegebühr CHF 30.00
- Gebühr Migrationsamt CHF 30.00
Die Gebühr von total CHF 60.00 ist bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung der Einwohnerkontrolle zu bezahlen.