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unterstützend und anerkennend

Friedhof - Grabräumungen

Nach Ablauf der festgelegten Ruhefristen (mind. 20 Jahre, Art. 18 der Friedhof- und Bestattungsverordnung der Gemeinde Rickenbach ZH vom 1. Januar 2018) wird die Räumung von Gräbern angeordnet.

 

Die Räumungen werden mittels Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Homepage) sowie in den Schaukästen der Gemeinde Rickenbach mindestens einen Monat vor Beginn der Abräumung bekannt gegeben sowie den Angehörigen, sofern deren aktuelle Adresse bekannt ist, schriftlich mitgeteilt.

 

Den Hinterbliebenen wird eine angemessene Frist eingeräumt, die Grabsteine und Pflanzen zu entfernen. Wird diese Frist nicht benützt, so verfügt die Gemeinde über zurückgelassenes Material und räumt die Gräber ohne Entschädigungspflicht.

 

Damit eine direkte schriftliche Kontaktierung möglich ist, bitten wir die Angehörigen, uns allfällige Adressänderungen mitzuteilen (gemeinde@rickenbach-zh.ch).

Bestattungsamt
Todesfall

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