26. Jun 2026
Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Schwarzbach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Rickenbach ZH
Öffentliche Auflage nach § 18 Abs. 1 der Wasserverordnung (WsV)
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Schwarzbach ist ein Gewässer von kantonaler Bedeutung. Darum hat der Kanton den Gewässerraum geplant – und zwar im so genannten vereinfachten Verfahren. Zum Entwurf des Gewässerraumdossiers konnten die kantonalen Fachstellen und die betroffene Gemeinde bereits Stellung nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden durch den Kanton geprüft und das Gewässerraumdossier entsprechend bereinigt.
Gestützt auf § 18 Abs. 1 WsV wird vom 26. Juni 2026 bis 25. August 2026 das Dossier zur Festlegung des Gewässerraums am Schwarzbach in Rickenbach ZH, bestehend aus einem technischen Bericht und den massgebenden Gewässerraumplänen, öffentlich aufgelegt. Die Projektunterlagen liegen über die ganze Frist während den ordentlichen Schalterstunden in der Gemeindeverwaltung Rickenbach ZH öffentlich zur Einsicht auf.
Die Unterlagen sind in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) während der Auflagefrist einsehbar und die Gewässerräume (Karte «Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken») im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Mehr zum Gewässerraum und den Auflagen, die dort gelten, entnehmen Sie der Informationsbroschüre «Gewässerraum – Das Wichtigste in Kürze». Die Broschüre sowie weiterführende Informationen, darunter zwei interessante Erklärvideos, finden Sie unter https://www.zh.ch/de/planen-bauen/wasserbau/gewaesserraum.html
Rechtsmittelbelehrung
Gemäss § 18 Abs. 4 WsV kann während der öffentlichen Auflage jede Person Einwendung gegen den Gewässerraumentwurf erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis am 25. August 2026 mit schriftlicher Begründung und mit Vermerk «Einwendung GWR Schwarzbach» bei folgender Adresse eingereicht werden:
Baudirektion Kanton Zürich
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Wasserbau, Sektion
Planung
Projektleiterin Anita Bianchi
Walcheplatz 2
8090 Zürich
Frist: 60 Tage Ablauf der Frist: 25. August 2026