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Generelles Feuerverbot auf dem Gemeindegebiet Rickenbach

17. Jul 2026

Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2026 wird gestützt auf § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) für das gesamte Gemeindegebiet Rickenbach ein generelles Feuerverbot erlassen.

Das Feuerverbot gilt ab Montag, 20. Juli 2026, 12.00 Uhr, bis auf Widerruf und umfasst insbesondere folgende Verbote:

  • Das Entfachen von offenem Feuer im Freien. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills, einschliesslich         solcher in Gärten sowie auf Balkonen, Terrassen und Grillplätzen.
  • Das Grillieren mit holz- oder kohlebefeuerten Grillgeräten auf öffentlichem und privatem Grund. Das Grillieren mit Elektro- oder Gasgrillgeräten bleibt erlaubt; dabei ist jedoch grösste Vorsicht geboten.
  • Die Unkrautbekämpfung mittels Abflammgeräten jeglicher Art.
  • Das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Zigaretten, anderen Raucherwaren sowie Streichhölzern.
  • Das Steigenlassen von Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen sowie Glücks-, Wunsch- oder ähnlichen Laternen.
  • Das Abbrennen von Feuerwerk.
  • Das Entfachen von Höhenfeuern.
  • Das Anzünden von Fackeln.

Das Feuerverbot gilt bis auf Widerruf. Es wird erst aufgehoben, wenn flächendeckende und anhaltende Niederschläge zu einer nachhaltigen Entspannung der Gefahrenlage geführt haben.

Die Missachtung dieses Verbots stellt einen Verstoss gegen die Strafbestimmungen von § 38 in Verbindung mit § 1 und § 12 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen dar und wird den zuständigen Untersuchungsbehörden zur Anzeige gebracht.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Einem allfälligen Rekurs wird aufgrund der akuten Gefahrenlage die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gemeinderat Rickenbach

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