02. Okt 2026
Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Schwarzbach im Siedlungsgebiet von Rickenbach ZH – Öffentliche Bekanntmachung nach § 20 der Wasserverordnung (WsV)
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 18 WsV wurde vom 26. Juni 2026 bis zum 25. August 2026 der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Schwarzbach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Rickenbach ZH öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jede Person Einwendung gegen den Gewässerraumentwurf erheben.
Gestützt auf § 19 WsV hat die Baudirektion die während der öffentlichen Auflage erhobenen Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht vom 1. September 2026) dokumentiert. Mit Verfügung vom 25. September 2026 hat die Baudirektion den Gewässerraum am Schwarzbach im Siedlungsgebiet von Rickenbach ZH festgelegt.
Gestützt auf § 20 WsV wird diese Festlegung öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 25. September 2026 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht vom 1. September 2026) vom 2. Oktober 2026 bis zum 2. November 2026 während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die massgebenden Unterlagen liegen über die ganze Frist während der ordentlichen Schalterstunden bei der Gemeindeverwaltung Rickenbach ZH, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und der festgelegte Gewässerraum ist im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung der
Baudirektion vom 25. September 2026 kann innert 30 Tagen, von der
Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich,
schriftlich Rekurs eingereicht werden. Das in dreifacher Ausführung
einzureichende Rekursschreiben muss einen Antrag mit Begründung und eine
genaue Bezeichnung der Beweismittel enthalten. Dem Rekursschreiben ist
Folgendes beizulegen: i) der Entscheid, gegen den Rekurs erhoben wird, ii) die
Beweismittel (soweit möglich), iii) eine Liste aller beigelegten Unterlagen. Materielle
und formelle Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind mit Kosten verbunden:
Wer im Verfahren unterliegt, muss die Kosten tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 2. November 2026
Weil die 30-tägige Frist an einem Sonntag endet, wurde die Frist um 1 Tag erstreckt (gem. § 11 Abs. 1 VRG).