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unterstützend und anerkennend

Ersatzwahl Mitglied Sekundarschulpflege - Wahlanordnung

11. Sep 2026

Für die aus der Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Rickenbach zurücktretende Katharina Hübscher ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2026-2030 zu wählen.

Gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rickenbach ist die Politische Gemeinde Rickenbach wahlleitende Behörde.

Die Ersatzwahl eines Mitglieds der Sekundarschulpflege Rickenbach für den Rest der Amtsdauer 2026-2030 wird wie folgt angeordnet:

Die Wahl wird gemäss Art. 9 der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rickenbach sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Die Wahlanordnung wird am 11. September 2026 amtlich publiziert. Wahlvorschläge müssen bis spätestens 21. Oktober 2026, 18.00 Uhr, beim Gemeinderat Rickenbach (wahlleitende Behörde), Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Der erste Wahlgang findet am Sonntag, 28. Februar 2027, statt.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027, statt.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 10. März 2027, 18.00 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden.

Wählbar als Mitglied der Sekundarschulpflege Rickenbach ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Sekundarschulgemeinde Rickenbach hat (§ 23 GPR und Art. 6 der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rickenbach).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Rickenbach unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 30. Oktober 2026 bis 6. November 2026, 13.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeinderatskanzlei, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, oder auf der Gemeindehomepage Rickenbach erhältlich.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Rickenbach

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