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Ersatzwahl Mitglied Sekundarschulpflege - Provisorischer Wahlvorschlag, Ansetzung 2. Frist

23. Mai 2025

Rest Amtsdauer 2022-2026 – Provisorischer Wahlvorschlag, Ansetzung 2. Frist

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 4. April 2025 ist für die Ersatzwahl eines Mitglieds für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:

  1. Hübscher, Katharina, geb. 1979, Hausfrau, Telefonistin, Bettendispo Spital, Ebnetstrasse 12, 8545 Rickenbach Sulz, Parteilos

Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 30. Mai 2025, 13.00 Uhr, die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Rickenbach (wahlleitende Behörde), Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte).

Als Mitglied vorgeschlagen werden kann jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Sekundarschulgemeinde Rickenbach hat (§ 23 GPR und Art. 6 Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rickenbach).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag zu bezeichnen. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Rickenbach unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeinderatskanzlei, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, oder auf der Gemeindehomepage Rickenbach erhältlich.

Die Wahl wird gemäss Art. 9 der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rickenbach sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Sofern die Behörde beim ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden kann, erfolgt der allfällige zweite Wahlgang am Sonntag, 30. November 2025.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Rickenbach

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