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initiativ und zukunftsorientiert

Anordnung Erneuerungswahlen Gemeindebehörden

05. Sep 2025

Amtsdauer 2026-2030

Erneuerungswahlen Gemeindebehörden 2026-2030 – Anordnung mit leeren Wahlzetteln und Beiblätter

1. Die Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden werden auf den 8. März 2026 angeordnet. Auf die gesetzliche Amtsdauer werden gewählt:

  • Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Mitglieder des Gemeinderats mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Primarschulpflege,
  • der Präsident bzw. die Präsidentin und die Mitglieder der Primarschulpflege,
  • der Präsident bzw. die Präsidentin und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission,
  • Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Mitglieder der Sekundarschulpflege.

2. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 14. Juni 2026 statt.

3. Die Erneuerungswahlen werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt

4. Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 15. Oktober 2025, 18.00 Uhr, beim Gemeinderat Rickenbach (wahlleitende Behörde), Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

5. Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis am 18. März 2026, 18.00 Uhr, können beim Gemeinderat Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

6. Gemäss § 23 GPR müssen Mitglieder des Gemeinderats ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Rickenbach haben, um gewählt werden zu können. Für die Wahl in die Sekundarschulpflege ist gemäss Art. 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rickenbach der politische Wohnsitz in der Schulgemeinde Rickenbach erforderlich.

7. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher» wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden.

8. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

9. Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

10. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeinderatskanzlei, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, oder auf der Gemeindehomepage Rickenbach erhältlich.

11. Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Rickenbach

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