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initiativ und zukunftsorientiert

Dauernde Verkehrsanordnung Rickenbach Nord

14. Jul 2023

Im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinde Rickenbach und der Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt, vom 19. September 2022 hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:

Rickenbach, Zone Rickenbach Nord

Auf folgenden Strassen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festgelegt und als Zone signalisiert.

  • Büelstrasse, Abschnitt Hauptstrasse bis nördlicher Ortseingang
    Altikerstrasse (Staatsstrasse)
  • Grüterstrasse, Abschnitt nordwestlicher Ortseingang bis Büelstrasse
  • Austrasse, Abschnitt westlicher Ortseingang bis Grüterstrasse
  • Dorfstrasse, Abschnitt ab Büel-/ Hauptstrasse bis Büelrain
  • Büelrain, Abschnitt Hauptstrasse bis Büelstrasse
  • Mülihaldenstrasse, Abschnitt ab Liegenschaft Nr. 22 bis Büelstrasse
  • Mülirain, Abschnitt Hauptstrasse bis Mülihaldenstrasse
  • Bungertstrasse, Abschnitt Mülihaldenstrasse bis Aeschackerstrasse
  • Aeschackerstrasse, Abschnitt ab Liegenschaft Nr. 5 bis Greislerstrasse
  • Greislerstrasse, Abschnitt ab Liegenschaft Nr. 13 bis Büelstrasse
  • Holzgasse, Abschnitt nordöstlicher Ortseingang bis Altikerstrasse

Im Zusammenhang mit der Einführung der Tempo-30-Zone Rickenbach Nord wird die bestehende Vortrittsregelung (Kein Vortritt und Stop) aufgehoben. Neu gilt der Rechtsvortritt.

  • Grüterstrasse, Einmündung Büelstrasse
  • Austrasse, Einmündung Grüterstrasse
  • Dorfstrasse, Einmündung Büelstrasse
  • Mülihaldenstrasse, Einmündung Büelstrasse
  • Büelrain, Einmündung Büelstrasse
  • Greislerstrasse, Einmündung Büelstrasse
  • Holzgasse, Einmündung Altikerstrasse

Auf folgender Strasse wird im Zusammenhang mit der Einführung der Tempo-30-Zone Rickenbach Nord den Fahrzeugen der Vortritt entzogen (neu Kein Vortritt).

  • Zächlerstrasse, Einmündung Altikerstrasse

Verfügende Stelle:

Kantonspolizei Zürich – Verkehrstechnische Abteilung

Rechtliche Hinweise:

Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Ergänzende rechtliche Hinweise:

Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.

Frist: 30 Tage

Ablauf der Frist: 13.08.2023

Kontaktstelle:

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich

Gemeinde Rickenbach

Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt

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