26. Jan 2024
Publikation vom 26. Januar 2024 - Einbau Fenstertür mit Aussentreppe, Austrasse 5, 8545 Rickenbach ZH, Vers.-Nr. 119, Grundstück-Nr. 2300, Zone: Überkommunale Kernzone (Hinweis: Gebäude im kommunalen Inventar enthalten)
Im kantonalen Amtsblatt 2024 wurde nachstehendes Baugesuch veröffentlicht:
BG 2023-039 - Füglistaler Nadine u. Marco, Austrasse 5, 8545 Rickenbach ZH:
Einbau Fenstertür mit Aussentreppe, Austrasse 5, 8545 Rickenbach ZH, Vers.-Nr. 119, Grundstück-Nr. 2300, Zone: Überkommunale Kernzone (Hinweis: Gebäude im kommunalen Inventar enthalten)
Die Wahrung von Ansprüchen richtet sich nach § 315 ff. des Planungs- und Baugesetzes.
§ 315 Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen. Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt.
§ 316 Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt. Ist dagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist.
§ 317 Die Wahrung anderer Ansprüche richtet sich inhaltlich nach dem Privatrecht und für das Verfahren nach dem Zivilprozessrecht.
Die Pläne liegen während der Publikationsfrist in der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
Gemeinderat Rickenbach