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unterstützend und anerkennend

Einbürgerung

 

Ordentliche Einbürgerungen

Das ordentliche Einbürgerungsverfahren gilt, für alle Personen, die seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnen und eine C-Bewilligung haben.

Sie können zur Überprüfung der Voraussetzungen auch den Einbürgerungs-Checker des Gemeindeamtes Zürich benutzen. Bitte reichen Sie Ihr Gesuch wenn immer möglich online ein. 

 

Bis Ende Juli 2024 werden der Grundkenntnistest sowie der kantonale Deutschtest für die Gemeinde Rickenbach ZH durch die Schulen für Wirtschaft und Sprachen in Winterthur durchgeführt. 

Ab August 2024 werden der Grundkenntnistest sowie der kantonale Deutschtest für die Gemeinde Rickenbach ZH durch die Sprachzentrum AG in Winterthur durchgeführt.

 

Erleichterte Einbürgerung

Das erleichterte Verfahren ist für Personen, die besondere Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind. 

Sie können zur Überprüfung der Voraussetzungen auch den Einbürgerungs-Checker des Gemeindeamtes Zürich benutzen. 

 

Schweizer Staatsangehörige

Voraussetzungen:

  • Sie sind Schweizerin oder Schweizer
  • Sie leben seit mindestens 2 Jahren in Rickenbach ZH
  • Sie erfüllen Ihre Zahlungsverpflichtungen
  • Sie haben keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen

 

Gesuch und Beilagen:

  • Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister für über 18-jährige (nicht älter als 3 Monate) Hier erhältlich: www.strafregister.admin.ch oder über jede Poststelle
  • Auszug aus dem Zivilstandsregister (Personenstandsausweis oder Familienausweis), erhältlich beim Zivilstandsamt Ihres Heimatorts
  • Gesuch um Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht (finden Sie unten in den Dokumenten)

 

Gebühren:

Gemäss aktuellem Gebührentarif der Gemeinde Rickenbach ZH

 

Verzicht auf das/die bisherige/n Bürgerrecht/e:

Für Bürgerrechte in einem anderen Kanton gilt das sogenannte Heimatrecht. Schliesst dieses Doppelbürgerrechte aus, fällt das bereits vorhandene Bürgerrecht bei Aufnahme in das Bürgerrecht am Wohnort dahin. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bei der zuständigen Behörde der Heimat zu erkundigen.

Wenn Sie möchten, können Sie auf Ihre bisherigen bzw. auf Ihr bisheriges Bürgerrecht verzichten. Es handelt sich hierbei um eine Bürgerrechtsentlassung.

 

Weitere Informationen zur Bürgerrechtsentlassung oder auch zur Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht finden Sie auf der Website des Kantons (Gemeindeamt Zürich, Abteilung Einbürgerungen).

Einwohnerkontrolle
Ausweise und Bescheinigungen

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