Auf Antrag der Gemeinde Rickenbach hat die verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich folgende Verkehrsanordnungen verfügt:
Sulz, Hofackerstrasse, Abschnitt zwischen Mottlistrasse und Schulweg. Auf dem vorerwähnten Strassenabschnitt ist der Verkehr für Motorwagen und Motorräder verboten. Der landwirtschaftliche Verkehr bleibt gestattet.
Sulz, Römerstrasse, Abschnitt zwischen den beiden Einmündungen Aspstrasse und Gigerstrasse. Auf dem vorerwähnten Strassenabschnitt ist der Verkehr für Motorwagen und Motorräder verboten. Für den landwirtschaftlichen Verkehr, den Schulbusbetrieb sowie im Verkehr mit den Liegenschaften Römerhof und Mottli-(Hof) ist die Durchfahrt gestattet.
Gegen diese Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.